Arbeitsunfall - Das ist zu tun
Ob in der Lagerhalle oder auf dem Gabelstapler, zum Arbeitsunfall kann es schnell kommen.
Man stolpert vielleicht über ein Kabel, stürzt von der Leiter oder verursacht einen Unfall mit dem Stapler. Wir erklären, wie man sich in dem Fall am besten verhält.
Was gilt als Arbeitsunfall?
Ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist nicht immer eindeutig. Passiert er direkt bei der fahrt mit dem Elektrostapler, besteht kein Zweifel. Der Betroffene hat den Arbeitsunfall infolge der versicherten Tätigkeit erlitten. Auch während einer beruflichen Weiterbildung ist es ein Arbeitsunfall. Unter gewissen Bedingungen ist dies auch im Rahmen einer Betriebsfeier oder eines Ausflugs der Fall. Das Gleiche gilt für die Teilnahme am betrieblichen Sport, der Mitarbeitern zum Erhalt der Arbeitskraft zur Verfügung steht.
Achtung!
Ein Unfall in der Pause oder auf der Toilette gilt nicht als Arbeitsunfall. Lediglich der Weg dorthin ist durch die Unfallversicherung abgesichert. Schneidet sich der Mitarbeiter zum Beispiel beim Zerteilen der Pizza in den Finger, ist es kein Arbeitsunfall.
Unfälle im privaten Rahmen, beispielsweise im Haushalt oder beim Sport, sind keine Arbeitsunfälle. Des Weiteren werden Erkrankung, wie ein Herzinfarkt, genauso ausgeschlossen wie absichtliche Eigenverletzungen. Auch dann, wenn er sich während der versicherten Tätigkeit ereignet.
Der Wegeunfall als Arbeitsunfall
Nicht nur Tätigkeiten bei der Arbeit, sondern auch Wegeunfälle werden meistens von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Damit sind der Hin- und Rückweg vom eigenen Zuhause zur Arbeitsstätte oder andersherum gemeint. Versicherungsrechtlich sind der Arbeits- und Wegeunfall gleichgestellt.
Achtung!
Als Arbeitsunfall gilt er lediglich, wenn er sich auf dem direkten Weg ereignet, das heißt, ohne Umwege für private Erledigungen (z. B. der Besuch eines Familienmitglieds, Supermarkts oder der Tankstelle). Auch, wenn sie auf dem Weg liegen. Wird der Arbeitsweg aus Privatgründen mehr als zwei Stunden unterbrochen, ist kein Versicherungsschutz mehr gegeben.
Ausnahmen für Umwege bilden beispielsweise:
- Baustellen
- Umleitungen
- Fahrgemeinschaften unter Kollegen
- Eltern, die ihr Kind zur Betreuungseinrichtung bringen
Zu Hause gilt zu beachten, dass er an der Außentür des Hauses beginnt. Ein Sturz im Hausflur gilt somit nicht als Arbeitsunfall, vor der Haustür ist es der Fall.
Wie verhält man sich bei einem Arbeitsunfall?
Wer aufgrund des Unfalls mehr als drei Kalendertage nicht arbeiten kann, muss es der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Verpflichtend ist eine Meldung (durch z. B. den Arbeitgeber) ebenso bei einem tödlichen Arbeitsunfall. Hier muss zudem die Polizei informiert werden. Nach einem Arbeitsunfall sollte man folgendermaßen vorgehen:
- Arbeitsunfall schnellstmöglich dem Arbeitgeber melden
- Zeugen, falls vorhanden, ebenfalls benennen, um eine Ablehnung wegen mangelnder Nachweisbarkeit zu vermeiden
- Zuständigen Durchgangsarzt aufsuchen, der eine Zulassung der Berufsgenossenschaft besitzt und somit auf Arbeitsunfälle spezialisiert ist
- Durchgangsarzt dokumentiert den Unfall und sendet den Bericht an den Unfallversicherungsträger
Am besten erstellt man ein Protokoll zum Ablauf, um die Informationen bei der Versicherung genau angeben zu können. Damit sie greift, muss die Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen. Der Durchgangsarzt zeichnet alles genau auf und verfügt somit für den Fall eines Rechtsstreits über Beweise.
Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall
Ähnlich, wie es sich bei einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit verhält, übernimmt der Arbeitgeber sechs Wochen lang die Entgeltfortzahlung. Die Höhe hängt vom durchschnittlichen Gehalt der vergangenen drei Monate ab. Hier werden auch Zuschläge berücksichtigt, beispielsweise für Wochenend-Tätigkeiten. Kann man seine Arbeit auch danach noch nicht aufnehmen, hat man Anspruch auf Verletztengeld.
Wie berechnet sich das Verletztengeld?
Das Verletztengeld wird in der Höhe von 80 Prozent des Bruttolohns gezahlt. Davon werden Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen. Diese Summe darf jedoch nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt. Das Verletztengeld wird nicht länger als 78 Wochen gezahlt. In der Zwischenzeit stehen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Wer im Anschluss noch nicht in der Lage ist, zu arbeiten, kann eine Rente beantragen. Der Anspruch auf Verletztengeld erlischt nach dieser Zeit. Bei einem Arbeitsunfall haben Mitarbeiter Anspruch auf Reha-Leistungen und Hilfen zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.